Das Gesetz regelt insbesondere, dass Personen die in Gemeinschaftseinrichtungen (insbesondere Schulen und Kindertagesstätten) betreut werden oder tätig sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität dagegen nachweisen müssen.
Bis wann muss die Impfung nachgewiesen werden?
Bei einer Neuanmeldung Ihres Kindes ab dem 1. März ist der Impfnachweis Zugangsvoraussetzung zur KiTa, und muss daher spätestens am ersten Tag der Eingewöhnung der Leitung vorgelegt werden.
Besucht Ihr Kind bereits laufend unsere KiTa, so muss ein Masernimpfschutz spätestens zum 31. Juli 2021 vorgelegt werden.
Sollte der Nachweis nicht (rechtzeitig) vorgelegt werden, so muss dies dem Gesundheitsamt gemeldet werden. Dies bedeutet auch, dass Ihr Kind dann nicht mehr in der KiTa betreut werden kann. Mit der Festsetzung eines Bußgeldes muss ebenfalls gerechnet werden.
Wie genau muss der Nachweis erfolgen?
Das Gesetz sieht vor, dass die die Impfung Ihres Kindes zu dokumentieren ist und ein Nachweis hierüber der KiTa-Leitung vorzulegen ist. Dies kann insbesondere durch den Impfpass oder eine ärztliche Impfbescheinigung erfolgen. Gleiches gilt für bestehende Immunität.
Zur Impfung sprechen Sie bitte mit Ihrem Kinderarzt und Ihrer Krankenkasse. Zu der Aufnahme in der Kita sprechen Sie mit der zuständigen Leitung Ihrer KiTa.
Weitere Informationen zum Masernschutzgesetz finden Sie unter:
<link http: www.bundesgesundheitsministerium.de impfpflicht>www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht